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Heindl & Lang Rechtsanwälte
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Häufige Fragen

Haben Sie Fragen zu den Fachgebieten, über Kosten oder Verfahren.

1. Was kostet eine Strafverteidigung?

Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Bei Heindl & Lang erfolgt die Abrechnung in der Regel anhand zweier im Vorfeld vereinbarter fester Pauschalen – einer für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) sowie einer weiteren Pauschale für das Hauptverfahren. In einfacheren Fällen rechnen wir auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

2. Erhalte ich Prozesskostenhilfe? Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in welchen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (weitere Informationen dazu unter „Pflichtverteidigung“). Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich mit eingeschlossen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.

3. Was ist mit meinen Kosten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens?

Wer vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch seine Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen.

4. Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

In bestimmten Fällen darf nach dem Gesetz eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite steht. Hierbei handelt es sich um die so genannte „Notwendige Verteidigung“, allgemein bekannt als Pflichtverteidigung. Grundsätzlich kann dabei jeder Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Allerdings übernehmen nicht alle Anwälte Pflichtverteidigungen, da die Vergütungsregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Pflichtverteidiger geringere Gebühren als für Wahlverteidiger vorsehen. Sprechen Sie auch in diesem Fall am besten mit Heindl & Lang: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen wir in bestimmten Fällen auch ein Mandat als Pflichtverteidiger.

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