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Handel mit BtM

Handeltreiben mit BtM (BTMG)

Unter dem Begriff des Handeltreibens ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedes

„Eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.

Handeltreiben ist demnach ein reines Unternehmensdelikt und gerade kein Erfolgsdelikt.

Die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens soll möglichst lückenlos sämtliche absatzorientierten Handlungsweisen erfassen. Das Handeltreiben umfasst daher grundsätzlich nicht nur alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln, sondern auch Zahlungsvorgänge, wie etwa sie Beitreibung des Kaufpreises oder unterstützende Finanztransaktionen und Geldwäschevorgänge, ohne dass es auf eine tatsächliche Förderung des angestrebten Umsatzes ankommt.

Vollendetes Handeltreiben soll soll selbst dann schon vorliegen, wenn der Anbieter die Betäubungsmittel noch gar nicht besitzt, wenn er lediglich Scheindrogen liefert oder wenn das Betäubungsmittel gar nicht geliefert werden kann, weil es bereits von der Polizei sichergestellt ist.

Allerdings ist die Entwicklung der Rechtsprechung in Grenzfällen noch nicht abgeschlossen, so dass sich für die Verteidigung insbesondere bei den Gerichten erheblicher Argumentationsspielraum bietet, der angesichts der hohen Mindeststrafen für den Mandanten von erheblicher Bedeutung sein kann.

Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht

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