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Hausdurchsuchung

Stets sollte man sich die Durchsuchungsanordnung zeigen lassen.

Hiergegen ist vorerst nichts zu machen, dennoch sollte ein Rechtsanwalt umgehend informiert werden. Es ist ratsam, darauf zu bestehen, dass die Beamten, welche die Durchsuchung vornehmen, die Unterlagen vor Ort nicht sichten dürfen bzw. sie jeweils (sofern möglich) einzeln registrieren zu lassen. In jedem Fall sollte stets verhindert werden, dass z.B. über den Schreibtisch ein „großer Wisch“ getätigt wird, alles in einen Umschlag getan wird, der dann mit „diversen Unterlagen“ bezeichnet wird. Dieses ist von der Konkretisierung her nicht ausreichend.

Oftmals werden auch Steuerfahnder zu Hausdurchsuchungen mitgenommen, die dann zufällig noch steuerstrafrechtliches Material finden. Diese „Zufallsfunde“ können unter Umständen auch verwertet werden. Näheres hierzu unter dem Punkt „Wirtschaftsstrafrecht“.

Auch werden für bei Durchsuchungen manchmal Spezialisten hinzugezogen, die dann die Sachen sichten. So soll oftmals ein Computer mitgenommen werden, obwohl nur gewisse Teile der Daten von Interesse sind. Hier muss dann eine Regelung gefunden werden, wie z.B. der Spiegelung der Festplatte, die dann versiegelt mitgenommen wird und dann der Richter über eine weitere Verwertung entscheidet.

Ebenfalls wichtig ist, dass es in dieser Situation nicht zu Aussagen kommt. So wird teils versucht, Gäste oder Mitarbeiter zu befragen. Vor allem bei Mitarbeitern muss dieses nicht auf dem jeweiligen Grundstück zugelassen werden. Vor einer Zeugenaussage haben diese Zeugen zudem das Recht, einen Zeugenbeistand vorher zu befragen. So kann eine Spontanaussage verhindert werden. Diese Einwirkung ist sehr wichtig. Aus diesem Grunde ist eine Beratung dann auch dann wichtig, wenn man irgendwie mit einer Durchsuchungsmaßnahme rechnet.

Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht

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