INFORMATION


24H NOTRUF
0171 6261111

In strafrechtlichen Notfällen
Verhaftung oder Hausdurchsuchung erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.

Heindl & Lang Rechtsanwälte
Bürogemeinschaft am Promenadeplatz

Promenadeplatz 11
80333 München
Kostenlose Parkplätze

Besitz von Betäubungsmitteln (BtM)

Mit dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Täter zwar die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann,
nicht aber, auf welchem Wege er es erlangt hat.

Für den Besitz von Betäubungsmitteln ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, eine auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit,
verbunden mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zum BtM, maßgeblich. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.

Es macht keinen Unterschied, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seinem Besitz hat, oder einen Zugang zu ihnen hat, so dass er über sie verfügen kann.
Besitzer ist auch der Verwahrer, der das BtM für einen anderen transortiert.

Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht

Consent Management Platform von Real Cookie Banner