Betäubungsmittelstraftaten und Drogendelikte stellen ein Spezialgebiet des Strafrechts dar,
in dem die Strafverteidiger unserer Kanzlei ausführlich tätig sind. Beispielsweise genannt seien Crystal Meth, Marihuana, Cannabis, etc. Gerade bei Betäubungsmittel-, Rauschgift- und Drogendelikten bestehen eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, um konkrete Erfolge im Strafverfahren herbeizuführen – diese Chancen müssen jedoch erkannt und fachkundig genutzt werden. Diesbezüglich verfügt die Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Betäubungsmittelrecht in München, Heindl & Lang, über umfangreiche Erfahrung in Betäubungsmittelverfahren.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen kompetente Strafverteidigung zum Beispiel bei folgenden Vorwürfen:.
Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG
Unerlaubter Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln; § 29
Absatz 1 Nr.1, 1. und 2. Variante BtMG
BtM-Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe usw. ; § 29 Abs.1 Nr. 1,
3. ff. Varianten BtMG
Besitz, Handeltreiben, Herstellung, Abgabe von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge; 29a Absatz 1 Nr. 2 BtMG
Gewerbsmäßiges Handeltreiben, gewerbsmäßiger Anbau von BtM usw.; §§
29 Absatz 1 Nr.1 , Absatz 3 Nr. 1 BtmG.
Da einige dieser Tatbestände durch das BtMG zu Verbrechen bestimmt werden, ist die Beauftragung eines auf Strafrecht bzw. Betäubungsmittelstrafrecht
spezialisierten Anwalts, eines Fachanwalts für Strafrecht dringend zu empfehlen.
Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht