Die möglichen beruflichen Folgen im Sexualstrafrecht unterscheiden sich.
Schwerwiegende Konsequenzen müssen alle befürchten, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder die im Job ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zu Menschen benötigen. Zur zweiten Kategorie zählen Erzieher und Lehrer. Für sie kann sich beispielsweise der Besitz von Kinderpornografie katastrophal auswirken. Auch Ärzte müssen mit erheblichen beruflichen Folgen rechnen.
Zwei Aspekte sind zu unterscheiden: Erstens kann es in einigen Berufen zu einem berufsrechtlichen Verfahren kommen. So droht Ärzten der Entzug der Approbation. Zweitens kann der ruinierte Ruf zum Jobverlust jenseits eines berufsrechtlichen Verfahrens führen. Erhält zum Beispiel der Arbeitgeber einer privaten Schule von einer Verurteilung Kenntnis, wird er in der Regel eine Kündigung aussprechen.
Im Sexualstrafrecht ergibt sich deshalb oftmals eine doppelte Bestrafung. Ich versuche, beide zu verhindern. Ein zentrales Ziel ist die Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit, dass die Vorwürfe öffentlich bekannt werden. Bestenfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Lässt sich eine Verurteilung nicht meiden, ist ein Strafbefehl im Vergleich zu einem öffentlichen Prozess die bessere Lösung. Meine konkreten Schritte hängen von den jeweiligen Umständen ab. Dabei habe ich die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Blick.
Berufliche Folgen können alle Beschuldigten betreffen. Die Rufschädigung kann immense Ausmaße annehmen, die Vermeidung des öffentlichen Bekanntwerdens genießt deswegen stets oberste Priorität. Im Sexualstrafrecht müssen viele Beschuldigte zusätzlich in Untersuchungshaft, ebenfalls ein gravierender Einschnitt in das Berufsleben. Deswegen ist auch ein konsequentes Vorgehen gegen die Untersuchungshaft ein wichtiger Bestandteil meiner Arbeit.
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