Unerlaubter Besitz von BtM
Ihre spezialisierten Strafverteidiger
für Drogenstrafrecht.
Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG grundsätzlich strafbar. Liegt keine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der betreffenden BtM vor, bedeutet deren Besitz eine strafbare Tathandlung. Das gilt prinzipiell auch für den Besitz zum Zweck des Eigenkonsums – was viele Betroffene fehleinschätzen. Bei Kleinstmengen können die Behörden zwar von einer Strafverfolgung absehen, aber selbstverständlich ist das nicht – es handelt sich lediglich um eine Option. Um diese bestmöglich zu nutzen, ist es in jedem Falle erforderlich, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht einzuschalten.
Was genau ist unter »Drogenbesitz« zu verstehen?
Der Bundesgerichtshof definiert in seinem Urteil 4 StR 651/07 vom 15. April 2008 den Besitz von Drogen wie folgt: »Besitz im Sinne des (BtMG) Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.«
Besitz setzt also zwei Dinge voraus: objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen gewissen Zeitraum und subjektiv Besitzbewusstsein und Herrschaftswillen.
An dieser Stelle wird es für den Laien kompliziert: Der bloße Konsum von Drogen ist straffrei, denn nach deutschem Recht darf die freiwillige Schädigung der eigenen Gesundheit nicht bestraft werden. Trotzdem machen sich Drogenkonsumierende häufig strafbar.
Warum? Weil dem eigentlichen Konsum strafbare Taten vorausgehen, wie z. B. Einfuhr, Erwerb oder eben der Besitz von Drogen. Es ist mitunter schwierig nachzuweisen, dass einem Konsum kein Besitz vorausging, denn auch ein Joint, der jemandem gereicht wird, befindet sich – wenn auch nur für kurze Zeit – in dessen Besitz. Darüber hinaus entspricht ein in der Runde herumgereichter Joint dem strafbaren Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte.
Wie komplex das Thema Drogenbesitz ist, zeigt auch folgendes Beispiel: Wer mit Drogen erwischt wird, die ihm nicht gehören (selbst wenn er sie gerade zur Polizei bringen will), ist in deren Besitz und macht sich dadurch strafbar – obwohl er nicht der Eigentümer ist.
In all diesen Fällen hilft nur die intelligente Argumentation eines erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht, um drohende Strafen abzuwenden oder zu mildern.
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In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.
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Welche Strafen sind bei Drogenbesitz zu erwarten ?
Entscheidend für das Strafmaß bei unerlaubtem Besitz von BtM sind insbesondere die Menge der Drogen sowie die Art der Drogen. Abhängig vom Einzelfall drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
- Liegt der Besitz einer geringen Menge an BtM vor, kann die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von einem Verfahren absehen. Was in Deutschland als geringe Menge gilt, unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Bei Cannabisprodukten, wie Haschisch oder Marihuana, liegt dieser Grenzwert in München und ganz Bayern bei 6 Gramm. Doch wie bereits erwähnt: Es kommt keinesfalls »automatisch« zu einer Verfahrenseinstellung.
- Wenn die Grenzwerte der geringen Menge überschritten werden – vor allem, wenn der Besitz einer nicht geringen Menge vorliegt –, drohen empfindliche Strafen. Hier sieht das BtMG schon eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor.
- Handelt es sich um den Besitz größerer Mengen illegaler BtM, sehen die Ermittlungsbehörden in der Regel zusätzlich weitere Straftatbestände erfüllt, wie z. B. das Handeltreiben mit BtM. Dies wiederum kann ein wesentlich höheres Strafmaß bedeuten.
Was kann Heindl Rechtsanwälte beim Vorwurf »unerlaubter Drogenbesitz« für Sie tun ?
Die Anwälte der Kanzlei Heindl Rechtsanwälte, die seit vielen Jahren als Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht tätig sind, setzten primär alles daran, eine Anklage abzuwenden und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erwirken.
Je früher Sie Heindl Rechtsanwälte mandatieren, desto besser stehen die Chancen, eine Gerichtsverhandlung erfolgreich zu verhindern. Unterstützt von versierten Fachanwälten für Drogenstrafrecht kämpft Heindl Rechtsanwälte München mit ihren ausgezeichneten Sachkenntnissen, klugen Strategien, Verhandlungserfahrung und -geschick dafür, eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdacht oder wegen Geringe der Schuld zu erreichen.
Sollte eine Gerichtsverhandlung aufgrund schwerwiegenderer Tatvorwürfe unvermeidlich sein, entwickelt Heindl Rechtsanwälte in jedem Fall die bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne ihrer Mandanten.
Grundlegender Tipp beim Vorwurf Drogenbesitz
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
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