Fundamentale Verhaltensregeln.
Eine Hausdurchsuchung kommt immer überraschend. Sie ist Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens, von dem der Beschuldigte meist erst in dem Moment erfährt, in dem die Polizei für eine Durchsuchung seiner privaten Räume oder seiner Geschäftsräume vor der Tür steht. Ziel einer Hausdurchsuchung ist es, Beweismittel für ein Strafverfahren zu beschaffen und sicherzustellen. Dieses Recht der Staatsanwaltschaft ist in der Strafprozessordnung verankert. Deshalb erlaubt das Grundgesetz hier einen Eingriff in die Unverletzlichkeit / Privatsphäre der Wohnung.
24H NOTRUF
In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.
- Heindl Rechtsanwälte
- Promenadeplatz 11 | 80333 München
- Kostenlose Parkplätze
- kontakt@ra-heindl.de
- +49 (0) 89 – 24 29 10 65
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Sollten Sie mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein, dann beachten Sie unbedingt die folgenden fundamentalen Verhaltensregeln:
- Bleiben Sie ruhig und sachlich. Behalten Sie die Nerven.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
- Machen Sie keinerlei Aussagen zur Sache / zum Tatvorwurf! Schweigen Sie! Sie haben das Recht zu schweigen.
- Geben Sie ausschließlich Ihre Personendaten zur Identifizierung an.
- Lassen Sie sich auf keine sonstigen Gespräche ein! Beziehen Sie keine Stellung, rechtfertigen Sie sich nicht. Jede Angabe kann als Aussage dienen und später gegen Sie verwendet werden.
- Leisten Sie keinen Widerstand während der Durchsuchung, erst recht keinen gewaltsamen.
- Verstecken Sie nichts, räumen Sie nichts weg oder um (Gefahr der Verdunkelungshandlung).
- Rufen Sie uns umgehend an, möglichst noch vor oder während der Durchsuchung, spätestens unmittelbar nach der Durchsuchung. Unter unserer Notfallnummer erreichen Sie unsere auf das Drogenstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger jederzeit rund um die Uhr. Sagen Sie uns sofort, dass bei Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung läuft.
- Verhalten Sie sich kooperativ, ohne viel zu reden. Die Pflicht zur Mitwirkung haben Sie nicht, doch es entsteht Ihnen kein Nachteil, wenn Sie bestimmte, laut Durchsuchungsbeschluss gesuchte Unterlagen oder Gegenstände freiwillig herausgeben, die später ohnehin gefunden werden würden. Dadurch verhindern Sie das unnötige weitere Eindringen in Ihre Privatsphäre – und auch mögliche Zufallsfunde.
- Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben.
- Widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen und Gegenständen. Dies muss im Durchsuchungsprotokoll vermerkt werden.
- Lassen Sie sich zum Abschluss der Durchsuchung das Durchsuchungsprotokoll und ggf. das Verzeichnis über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände aushändigen. Sie erhalten eine Durchschrift. Falls nicht, machen Sie eine Kopie oder ein Foto. Prüfen Sie die Angaben auf Richtigkeit.
- Leisten Sie keine Unterschriften. Sie sind nicht verpflichtet, etwas zu unterschreiben.
Noch einmal das Wichtigste:
Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage während der Durchsuchung! Schweigen ist das oberste Gebot!
Unsere Bewertungen
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