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Personenschäden/Schmerzensgeld

Als Personenschäden werden diejenigen Nachteile bezeichnet, die einer Person als Folge einer Körperverletzung entstehen. Die selbstständige Geltendmachung dieser Schäden ist für den Geschädigten nahezu unmöglich.

Sehr oft assoziiert der Laie mit einem Personenschaden den Begriff „Schmerzensgeld“. Diese Annahme verbunden mit der Kenntnis von sogenannten Schmerzensgeldtabellen führt oft zu massiven Fehlentscheidungen bei der Regulierung. Während die Schmerzensgelder in Deutschland immer noch recht bescheiden ausfallen, sind die eigentlichen Folgen eines Unfallschadens meist um ein vielfaches höher als das Schmerzensgeld. Die Versicherungen locken mit durchaus ansehnlichen Abfindungssummen und verschweigen dabei, dass eigentlich ein Vielfaches der Summe geltend gemacht werden könnte. Dies zu verhindern, ist oberste Pflicht verantwortungsvollen anwaltlichen Handelns bei der Schadensregulierung von Personenschäden.






1. Haftung und Beweisführung

Um die Schäden der Höhe nach beziffern zu können, muss der Haftungsumfang ermittelt werden. Dem Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und der Verletzung ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken, was nicht nur folgende Fragen demonstrieren:

Wie sieht es aus, wenn eine Vorschädigung des Verletzten vorgelegen hat? Können lange nach dem Unfall zurückliegende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes noch auf das Schadensereignis zurückgeführt werden? Was ist, wenn körperlich keine Schäden feststellbar sind, der Verletzte dennoch über massive Beschwerden klagt? Wie sind psychische Schäden als Folge von Unfällen einzuordnen? Wie weit reicht der Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung? Kann zum Beispiel das bloße Beobachten von Rettungsmaßnahmen zu einem Schadensersatzanspruch wegen psychischer Störungen führen?

Die Haftung für ein Fehlverhalten setzt einen Haftenden und dessen Haftpflichtversicherung voraus. Vielfach fehlt es daran. Jemand der mit seinem Fahrzeug allein verunglückt, wird hierfür niemanden verantwortlich machen können. Er ist darauf angewiesen, dass er eine Unfallversicherung für eben diesen Fall abgeschlossen hat. Diese erstattet jedoch meist nicht die Schäden, sondern zahlt festgelegte Beträge aus. Oft sind diese Beträge für den Ausgleich der Schäden nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass jede Versicherung den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben kann und der Versicherungsnehmer demnach leer ausgeht.

Eine Besonderheit gilt es zu beachten: Die Insassen eines Wagens können immer den Fahrer des Wagens in Anspruch nehmen. Für diesen haftet die Haftpflichtversicherung des Wagens. Dies geht sogar soweit, dass der Halter und Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen seine eigene Haftpflichtversicherung hat, wenn er als Beifahrer verletzt wurde und seine Forderungen nur Personenschäden betreffen. Ausnahmen gelten bei vereinbarten oder anzunehmenden Haftungsausschlüssen.

 

2. Arztkosten

Zu erstatten sind alle Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten. Diese Kosten werden meist nicht vom Verletzten selbst, sondern von dessen Krankenkasse getragen, welche wiederum Regress bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers nimmt.

Die Heilbehandlungen des Geschädigten werden nach sozialrechtlichen Vorschriften erstattet. In vielen Bereichen kann es zu Zuzahlungen und Leistungskürzungen kommen. Diese Kosten sind von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen. Hierzu gehören auch nicht kassentaugliche kosmetische Operationen.

 

3. Schmerzensgeld

Erlittenes Leid und Schmerzen in Zahlen zu fassen, fällt schwer. Trotzdem gewährt das Deutsche Recht dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Das Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, und hat eine sogenannte Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion.

Der Ausgleichsfunktion kommt die größere Bedeutung zu. Sie wird im Wesentlichen durch folgende Kriterien geprägt: Art und Schwere der Verletzungen, Intensität der Schmerzen, Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, Dauer der gesamten Heilbehandlung, Anzahl und Schwere der Operationen, Verbleib von Folgeschäden, psychische Folgen der Verletzung, Grad der Arbeitsunfähigkeit, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, berufliche und private Folgen (Sportausübung etc.).

Weniger relevant ist die Genugtuungsfunktion. Kriterien sind: Bestrafung des Täters im Rahmen des Strafrechtes, wirtschaftliche Verhältnisse des Täters, Grad des Verschuldens (leicht fahrlässig bis Vorsatz), verzögerte Schadensregulierung.

Gerade die verzögerte Regulierung hat in letzter Zeit besondere Bedeutung erlangt. Dabei geht es um das Phänomen, dass die Versicherungen bei steigender Schadenshöhe dazu neigen, immer langsamer zu arbeiten und Prozesse oder Vergleichsverhandlungen unnötig in die Länge zu ziehen. Die zwischenzeitlich für den Geschädigten entstehenden Nachteile können immens sein. Allein aus diesem Grund werden in vielen Fällen die Schmerzensgeldbeträge pauschal erhöht.

Eine Verletzung richtig einzuordnen, ist für Außenstehende nicht leicht. Deswegen orientiert sich die Schmerzensgeldbemessung weitestgehend an der Rechtsprechung der Vergangenheit. Hierzu existieren sogenannte Schmerzensgeldtabellen, in denen die Rechtsprechung systematisch wiedergegeben ist.

Solche Tabellen sind mit Vorsicht zu genießen: Die zitierten, teils sehr alten und heute oft überholten Urteile aus den 1980er Jahren behandeln immer eine Vielzahl von einzelnen Verletzungen. Den Unterschenkelbruch oder den Oberarmbruch gibt es meist nur garniert mit anderen Verletzungen, die dann nicht auf den eigenen Fall passen.

In diesen Tabellen wird auch nur über das Schmerzensgeld diskutiert. Alle anderen Schäden bleiben unberücksichtigt. Wer glaubt anhand dieser Tabellen ein gutes Geschäft gemacht zu haben, wenn die Versicherung das Doppelte des eigentlich üblichen Schmerzensgeldes als Abfindung zahlt, hat sehr wahrscheinlich ein schlechtes Geschäft gemacht!

 

4. Vermehrte Bedürfnisse

Hierzu zählen alle Aufwendungen, die der Verletzte hat, um die Verletzungsfolgen zu überwinden. Dies reicht von Kuren über orthopädische Hilfsmittel, Fahrtkosten bis zu Umbaukosten für Haus und Auto. Die vermehrten Bedürfnisse machen in vielen Fällen einen erheblichen Teil des Schadensersatzanspruches aus. Sie sind immer neu zu bestimmen und an die Lebenssituation und die Schwere der Verletzungsfolgen anzupassen.
 

5. Besuchskosten

Soweit Angehörige den Verletzten im Krankenhaus besuchen, sind die Kosten für diese Besuche zu erstatten. Dieser Anspruch ist begrenzt auf nahe Angehörige und eine angemessene Anzahl an Besuchen. Er steht dem Verletzten zu und nicht den Angehörigen.
 

6. Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden erfasst alle Nachteile, die wegen der Nichtausübung oder eingeschränkten Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen unselbstständiger, selbstständiger und zukünftiger Erwerbstätigkeit.

a) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Dem Arbeitnehmer entstehen für sechs Wochen keine Nachteile. Ausnahmen sind entgangene Boni etc.

Der Arbeitgeber hat einen selbstständigen Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Leistungen, die er für seinen Arbeitnehmer während der ersten sechs Wochen erbracht hat. Sollte der Verletzte mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist regelmäßig niedriger als der eigentliche Verdienst. Die Differenz ist durch den Schädiger zu erstatten und gilt für die unmittelbare Zeit nach dem Verletzungsereignis sowie für die gesamte zukünftige Entwicklung der Erwerbsfähigkeit.

Es sind diesbezüglich Prognosen über Entwicklung der Erwerbseinkünfte mit und ohne Verletzungserfolg zu stellen. Dabei kommt es nicht auf eine theoretische Minderung der Erwerbsfähigkeit an, sondern auf die tatsächlichen Folgen. Einen Professor wird ein Knieschaden weniger betreffen als einen Bauarbeiter. Ein Langzeitarbeitsloser wird es wiederum schwer haben, einen Erwerbsschaden darzulegen.

b) Selbstständige Erwerbstätigkeit

Hier sind die Nachteile nicht klar zu beziffern. Es muss eine umfassende Betrachtung der Einkommenssituation erfolgen. Kommt es zu spürbaren und nachweisbaren Einbußen, so sind diese auszugleichen.

c) Zukünftige Erwerbstätigkeit

Auch Kinder oder momentan Einkommenslose können einen Erwerbsschaden erleiden. Ein Vierzehnjähriger mit konkreten Berufsvorstellungen als Facharbeiter wird aufgrund seiner schweren Verletzungen vielleicht große Nachteile in Kauf nehmen müssen. Insbesondere dann, wenn er sich von seiner Art her nicht für leichte Bürotätigkeiten eignet.

Bei weitest folgenlos verheilten Verletzungen, die aber den Verlust eines Schuljahres nach sich gezogen haben, muss Ersatz geleistet werden. Schließlich erfolgt der Eintritt in die Berufstätigkeit ein Jahr später. Arbeitslose erleiden einen Einkommensschaden, weil die Möglichkeiten auf Erlangung eines der Qualifikation entsprechenden Jobs gemindert werden. Diese konkreten Nachteile sind auszugleichen.

 


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