Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist einzuteilen in das behördliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren.

Wichtig! Ihr Anwalt hat ein Recht auf Akteneinsicht. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache. Aus einem vollständigen Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Auch Ihre Angehörigen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, den sogenannten Anhörungsbogen zu beantworten. Dieser kann gegen Sie verwendet werden. Räumen Sie zum Beispiel ein, dass Sie zur Tatzeit der Fahrer waren, geben Sie unter Umständen einen Verstoß zu, der Ihnen ansonsten nicht nachzuweisen wäre.






1. Das behördliche Verfahren

Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der „Betroffene“ erhält einen Anhörungsbogen, ihm wird die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt und er erhält die Gelegenheit (nicht die Pflicht) zur Stellungnahme.

Geht innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde keine Stellungnahme bei ihr ein oder führt die eingereichte Stellungnahme nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde, wird ein förmlicher Bußgeldbescheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Höhe der Geldbuße, eventuell einzutragende Punkte im Verkehrszentralregister und ein unter Umständen zu verhängendes Fahrverbot werden ebenso mitgeteilt.

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides (nicht nach Kenntnisnahme!) kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig. Wurde der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt, wird er als unzulässig verworfen. In Ausnahmefällen ist es möglich, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Ein unter Umständen ausgesprochenes Fahrverbot wird sofort wirksam, wenn der Bescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Wird Einspruch eingelegt, prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält. Nimmt sie den Bußgeldbescheid nicht zurück, legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor, die ab dann zuständige Behörde ist. Diese kann das Verfahren einstellen oder aber die Akten dem zuständigen Gericht vorlegen.

 

2. Das gerichtliche Bußgeldverfahren

Das Gericht kann durch Beschluss entscheiden, wenn

  • aus seiner Sicht nach Aktenlage entschieden werden kann
  • die Staatsanwaltschaft und/oder der Betroffene nach Ankündigung des Gerichts so verfahren zu wollen, dem nicht innerhalb von zwei Wochen widersprechen.

Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich, widersprechen Staatsanwaltschaft und/oder der Betroffene einem vorgeschlagenen Beschlussverfahren, wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn er nicht von dieser Pflicht entbunden wird.

 


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