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Das Punktesystem

Nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem richten sich abgestufte Maßnahmen, die zunächst angeraten und dann angeordnet werden. Schlimmstenfalls droht nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Kenntnis über den aktuellen „Kontostand“ in Flensburg ist daher für den Kraftfahrer sehr wichtig. Oft sind die Betroffenen nicht oder nur ungenau über Ihre Eintragungen im Verkehrszentralregister informiert.






1. Für was bekommen Sie Punkte?

Nicht alle Verkehrsverstöße führen zu einem Punkteeintrag im Verkehrszentralregister, der sogenannten Verkehrssünderkartei. Für Verwarnungen (mit einem Verwarnungsgeld von höchstens 35,00 Euro) werden keine Punkte eingetragen.

Punkte gibt es für rechtskräftige (behördliche) Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens 40,00 € erhoben wird oder durch das Gericht eine Ahndung erfolgt.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zwischen einem und vier Punkten eingetragen, bei Verkehrsstraftaten sind es fünf bis sieben Punkte. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog. Endet ein gerichtliches Verfahren mit einem Freispruch oder wird es eingestellt, werden auch keine Punkte in Flensburg eingetragen.

Die Eintragung erfolgt mit Rechtskraft des behördlichen Bescheides beziehungsweise mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Über die Eintragung der Punkte ergeht kein gesonderter Bescheid (automatische Ahndung des Verkehrsverstoßes), sie kann nicht isoliert angefochten werden.

Unter Umständen ist es angebracht, durch Rechtsmittel die Rechtskraft einer (zu erwartenden) Entscheidung zu verzögern, um zu erreichen, dass eine Voreintragung mit ihren negativen Auswirkungen getilgt und damit nicht mehr verwertbar ist.

Die Tilgung von Punkten wird nicht beantragt, sie erfolgt automatisch, ohne dass der Betroffene darüber informiert wird. Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer zweijährigen Tilgungsfrist, bei Verkehrsstraftaten sind es fünf Jahre. Ausnahmen gibt es bei Alkohol- und Drogendelikten.

Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und unterliegt der Hemmung: Eine Verkehrsordnungswidrigkeit wird nur dann nach zwei Jahren getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag erfolgt. Neue Einragungen blockieren die Tilgung vorhandener Eintragungen.

Kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu der Eintragung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit, erfolgt die Löschung aller eingetragenen Bußgeldbescheide erst zusammen mit der letzten Eintragung. Die vorhergehenden eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden ebenfalls erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung des letzten Bußgeldbescheides getilgt.

Keine Ordnungswidrigkeit bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen hinzugekommen sind. Dies gilt nicht bei Fahren unter Einfluss berauschender Mittel und bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze.

Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen Verkehrsstrafsachen und der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Solange die Verkehrsstrafsache eingetragen ist, bleiben die Bußgeldbescheide bestehen. Umgekehrt gilt, dass eingetragene Bußgeldbescheide nicht die Tilgung eingetragener Strafen hemmen.

Seit einer Gesetzesänderung genügt es, dass der neue Verstoß, der zur Eintragung führt, innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurde und innerhalb einer weiteren sogenannten Überliegefrist von einem Jahr eingetragen wird. Für alle eingetragenen Verstöße beginnt dann eine neue Zwei-Jahres-Frist zu laufen (bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit). Ist neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat eingetragen, ist ihre Tilgung so lange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist. Die Tilgung einer strafrechtlichen Entscheidung, die zu einem Eintrag führte, wird nur durch eine weitere Straftat gehemmt, nicht jedoch durch eine Ordnungswidrigkeit. Mit Ausnahme von Alkohol- und Drogenverstößen erfolgt eine Löschung der Punkte aber spätestens nach fünf Jahren.

 

2. Tilgungsfristen bei Verkehrszuwiderhandlungen

Die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre. Bei einer Tilgungshemmung läuft die Tilgungsfrist nicht länger als fünf Jahre.

Fünf Jahre beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Drogen stehen. In diesen Fällen sind es zehn Jahre.

 

3. Eingriffsstufen

Das Punktesystem kennt drei Eingriffsstufen. Werden die jeweiligen Punktestände erreicht oder überschritten, erfolgt eine Mitteilung durch das Kraftfahrtbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde, die die jeweilige Maßnahme ergreift.

Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, wird der Betroffene gebührenpflichtig verwarnt. Er wird auf die Möglichkeit hingewiesen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen.

Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten wird gebührenpflichtig die Teilnahme am Aufbauseminar angeordnet. Ferner wird auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkterabatt (zwei Punkte) und eine drohende Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen.

Für das angeordnete Aufbauseminar wird üblicherweise eine Frist von zwei Monaten gesetzt und kein Punkterabatt gewährt. Hat der Betroffene in den letzten fünf Jahren bereits ein solches Seminar absolviert, wird er nur erneut schriftlich verwarnt. Wird die Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie wird nur dann neu erteilt, wenn der Betroffene seine Teilnahme nach der Entziehung nachweisen kann.

Werden 18 oder mehr Punkte erreicht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Eine neue Fahrerlaubnis darf erst nach sechs Monaten erteilt werden und regelmäßig auch nur dann, wenn eine positive MPU vorgelegt werden kann.

Bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (ohne förmliche Anordnung) kommt der Betroffene in den Genuss eines Punkteabzuges. Entscheidend ist der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, die innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss, um den Bonus zu erhalten.

Wer bei einem Stand von höchstens acht Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, kann hierdurch vier Punkte abbauen, sind bereits neun bis höchsten 13 Punkte eingetragen, erhält der Betroffene nur zwei Punkte abgezogen. Ab Erreichen der Schwelle von 14 Punkten kommt es zu einer Anordnung eines Aufbauseminars, für dessen Teilnahme kein Punkteabzug gewährt wird.

Eine weitere Möglichkeit des Punkteabbaus ist die Teilnahme an einer anerkannten verkehrspsychologischen Beratung. Wer bereits ein Aufbauseminar absolviert hat, kann dadurch zwei Punkte gut machen.

Die Möglichkeit eines Punkteabzugs wird nur einmal in fünf Jahren gewährt. Der Betroffene kann also nicht beliebig Punkte oder gar auf „Vorrat“ abbauen.

Das allgemeine Aufbauseminar wird durch Fahrlehrer mit entsprechender Qualifikation durchgeführt. Daneben gibt es für Alkohol- oder Drogenfahrten besondere Aufbauseminare. Eine verkehrspsychologische Beratung wird nicht angeordnet. Sie hat stets den Charakter der Freiwilligkeit und wird von amtlich anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt.

Wichtig! Eine Überprüfung der Fahreignung ist neben dem Punktesystem anwendbar. Wegen einer Vielzahl von beispielsweise Parkverstößen kann somit eine MPU angeordnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Verstöße nicht „bepunktet“ wurden. Wer ständig falsch parkt, dabei achtzig „Knöllchen“ sammelt, die sämtlich nicht zu einer Eintragung im VZR führen (unter Umständen stets an gleicher Stelle), riskiert die Anordnung einer MPU. Die Behörde könnte in diesem Fall die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bezweifeln.

 

4. Übersicht Punkteabbau

0 bis 8: Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können vier Punkte abgebaut werden.
8 bis 13: Verwarnung durch die Behörde mit Hinweis auf ein Aufbauseminar. Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können zwei Punkte abgebaut werden.
9 bis 13: Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können zwei Punkte abgebaut werden.
14 bis 17: Behördliche Anordnung eines Aufbauseminars ohne Punkteabbau. Nach Teilnahme am Aufbauseminar können zwei Punkte durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgebaut werden.
18 oder mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis. Kein Punkteabbau möglich.

Die Punktbewertung ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 40 FeV. Straftaten werden danach mit fünf bis sieben Punkten bewertet, Ordnungswidrigkeiten zwischen einem und vier Punkten. Für die Punktbewertung ist entscheidend, welche der aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht ist. Wurde zum Beispiel die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch ein Vorfahrtberechtigter gefährdet, wird dies mit drei Punkten bewertet. Wie schwer die Gefährdung dann im Einzelfall war, ist für die Punktbewertung nicht relevant.

 


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