1. Für was bekommen Sie Punkte?
Nicht alle Verkehrsverstöße führen zu einem Punkteeintrag im Verkehrszentralregister, der sogenannten Verkehrssünderkartei. Für Verwarnungen (mit einem Verwarnungsgeld von höchstens 35,00 Euro) werden keine Punkte eingetragen.
Punkte gibt es für rechtskräftige (behördliche) Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens 40,00 € erhoben wird oder durch das Gericht eine Ahndung erfolgt.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zwischen einem und vier Punkten eingetragen, bei Verkehrsstraftaten sind es fünf bis sieben Punkte. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog. Endet ein gerichtliches Verfahren mit einem Freispruch oder wird es eingestellt, werden auch keine Punkte in Flensburg eingetragen.
Die Eintragung erfolgt mit Rechtskraft des behördlichen Bescheides beziehungsweise mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Über die Eintragung der Punkte ergeht kein gesonderter Bescheid (automatische Ahndung des Verkehrsverstoßes), sie kann nicht isoliert angefochten werden.
Unter Umständen ist es angebracht, durch Rechtsmittel die Rechtskraft einer (zu erwartenden) Entscheidung zu verzögern, um zu erreichen, dass eine Voreintragung mit ihren negativen Auswirkungen getilgt und damit nicht mehr verwertbar ist.
Die Tilgung von Punkten wird nicht beantragt, sie erfolgt automatisch, ohne dass der Betroffene darüber informiert wird. Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer zweijährigen Tilgungsfrist, bei Verkehrsstraftaten sind es fünf Jahre. Ausnahmen gibt es bei Alkohol- und Drogendelikten.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und unterliegt der Hemmung: Eine Verkehrsordnungswidrigkeit wird nur dann nach zwei Jahren getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag erfolgt. Neue Einragungen blockieren die Tilgung vorhandener Eintragungen.
Kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu der Eintragung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit, erfolgt die Löschung aller eingetragenen Bußgeldbescheide erst zusammen mit der letzten Eintragung. Die vorhergehenden eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden ebenfalls erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung des letzten Bußgeldbescheides getilgt.
Keine Ordnungswidrigkeit bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen hinzugekommen sind. Dies gilt nicht bei Fahren unter Einfluss berauschender Mittel und bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze.
Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen Verkehrsstrafsachen und der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Solange die Verkehrsstrafsache eingetragen ist, bleiben die Bußgeldbescheide bestehen. Umgekehrt gilt, dass eingetragene Bußgeldbescheide nicht die Tilgung eingetragener Strafen hemmen.
Seit einer Gesetzesänderung genügt es, dass der neue Verstoß, der zur Eintragung führt, innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurde und innerhalb einer weiteren sogenannten Überliegefrist von einem Jahr eingetragen wird. Für alle eingetragenen Verstöße beginnt dann eine neue Zwei-Jahres-Frist zu laufen (bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit). Ist neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat eingetragen, ist ihre Tilgung so lange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist. Die Tilgung einer strafrechtlichen Entscheidung, die zu einem Eintrag führte, wird nur durch eine weitere Straftat gehemmt, nicht jedoch durch eine Ordnungswidrigkeit. Mit Ausnahme von Alkohol- und Drogenverstößen erfolgt eine Löschung der Punkte aber spätestens nach fünf Jahren. |