3. Promillezahlen im Straßenverkehr
Dargestellt werden je nach konsumierter Alkoholmenge drohende Konsequenzen des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts. Nicht berücksichtigt sind zivil- und versicherungsrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Problemkreis Alkohol im Straßenverkehr.
a) Ab 0,3 ‰ BAK
Werden ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Führen eines Fahrzeuges (ein Fahrrad genügt) festgestellt, liegt bereits eine Straftat vor – auch wenn die sogenannte 0,5 Promille-Grenze noch nicht erreicht ist. Es handelt sich nicht um einen gesetzlichen Grenzwert, wohl aber um einen Grenzwert zur Gefahrenschwelle.
Es kann bei einer geringen Menge konsumierten Alkohols zu einer Strafbarkeit kommen, obwohl nicht einmal die Grenze erreicht ist, die erforderlich wäre, um die Ahndung des Fahrens unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen.
b) Ab 0,5 ‰ BAK
Werden bei dem Führer eines Kraftfahrzeugs (ein Fahrrad reicht nicht) eine BAK von 0,5 ‰ oder mehr festgestellt, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für 0,25 mg/l AAK (Milligramm pro Liter Atemalkoholkonzentration). Liegen aber bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, ist die Tat strafbar.
c) Ab 1,1 ‰ BAK
Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eine BAK von 1,1 ‰ oder mehr aufweist, macht sich in jedem Fall strafbar – sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit. Das Strafmaß richtet sich danach, ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs stattgefunden hat oder gar ein Unfall passiert ist. Diesen Grenzwert nimmt die Rechtsprechung bei Radfahren ab 1,6 ‰ BAK beziehungsweise 0,8 mg/l AAK an.
Die Grenze zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie stellt einen Beweiswert dar. Innerhalb des Bereichs der relativen Fahruntüchtigkeit muss neben der Alkoholmenge festgestellt werden, dass alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers vorlag. Ab einer BAK von 1,1 ‰ ist der Gegenbeweis unzulässig, dass der Führer des Fahrzeuges trotz seiner Alkoholisierung fahrtüchtig war.
Vielfach wird die eigene BAK völlig falsch eingeschätzt – Problem Restalkohol! Da auch eine BAK ab 0,3 ‰ zur Strafbarkeit führen kann, verleitet die 0,5 Promille-Grenze zu weit verbreiteten Fehlvorstellungen. Eine Strafbarkeit kann schon unter dieser Schwelle eintreten.
Verwaltungsrechtlich stellen eine hohe Alkoholmenge, eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch Risiken für die Fahrerlaubnis dar, ohne dass es auf eine Trunkenheitsfahrt unter Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge ankommt.
Beim Führen eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads) ab einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr beziehungsweise einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr besteht für die Fahrerlaubnisbehörde ein zwingender Anlass, eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anzuordnen. Warten Sie nicht erst auf den Strafbefehl, sondern kontaktieren Sie sofort einen Anwalt! |