Alkohol am Steuer
Der häufigste Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahren unter Einfluss von Alkohol. Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet anhand wissenschaftlich anerkannter Begutachtungsleitlinien die Alkoholabhängigkeit und den Alkoholmissbrauch und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen.





1. Alkoholabhängigkeit

Die Begutachtungsleitlinien zitieren wissenschaftliche Standards. Danach sollte die sichere Diagnose Abhängigkeit nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien vorhanden waren:

  • Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope (die Psyche des Menschen beeinflussende) Substanzen zu konsumieren. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
  • Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
  • Nachweis einer Toleranz: Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich. Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tod führen würden.
  • Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
  • Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen. Zum Beispiel: Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmung infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.
 

2. Alkoholmissbrauch

Alkoholmissbrauch liegt nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung insbesondere vor:

  • wenn (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration) wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde.
  • wenn nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
 

3. Promillezahlen im Straßenverkehr

Dargestellt werden je nach konsumierter Alkoholmenge drohende Konsequenzen des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts. Nicht berücksichtigt sind zivil- und versicherungsrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Problemkreis Alkohol im Straßenverkehr.

a) Ab 0,3 ‰ BAK

Werden ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Führen eines Fahrzeuges (ein Fahrrad genügt) festgestellt, liegt bereits eine Straftat vor – auch wenn die sogenannte 0,5 Promille-Grenze noch nicht erreicht ist. Es handelt sich nicht um einen gesetzlichen Grenzwert, wohl aber um einen Grenzwert zur Gefahrenschwelle.

Es kann bei einer geringen Menge konsumierten Alkohols zu einer Strafbarkeit kommen, obwohl nicht einmal die Grenze erreicht ist, die erforderlich wäre, um die Ahndung des Fahrens unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen.

b) Ab 0,5 ‰ BAK

Werden bei dem Führer eines Kraftfahrzeugs (ein Fahrrad reicht nicht) eine BAK von 0,5 ‰ oder mehr festgestellt, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für 0,25 mg/l AAK (Milligramm pro Liter Atemalkoholkonzentration). Liegen aber bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, ist die Tat strafbar.

c) Ab 1,1 ‰ BAK

Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eine BAK von 1,1 ‰ oder mehr aufweist, macht sich in jedem Fall strafbar – sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit. Das Strafmaß richtet sich danach, ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs stattgefunden hat oder gar ein Unfall passiert ist. Diesen Grenzwert nimmt die Rechtsprechung bei Radfahren ab 1,6 ‰ BAK beziehungsweise 0,8 mg/l AAK an.

Die Grenze zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie stellt einen Beweiswert dar. Innerhalb des Bereichs der relativen Fahruntüchtigkeit muss neben der Alkoholmenge festgestellt werden, dass alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers vorlag. Ab einer BAK von 1,1 ‰ ist der Gegenbeweis unzulässig, dass der Führer des Fahrzeuges trotz seiner Alkoholisierung fahrtüchtig war.

Vielfach wird die eigene BAK völlig falsch eingeschätzt – Problem Restalkohol! Da auch eine BAK ab 0,3 ‰ zur Strafbarkeit führen kann, verleitet die 0,5 Promille-Grenze zu weit verbreiteten Fehlvorstellungen. Eine Strafbarkeit kann schon unter dieser Schwelle eintreten.

Verwaltungsrechtlich stellen eine hohe Alkoholmenge, eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch Risiken für die Fahrerlaubnis dar, ohne dass es auf eine Trunkenheitsfahrt unter Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge ankommt.

Beim Führen eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads) ab einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr beziehungsweise einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr besteht für die Fahrerlaubnisbehörde ein zwingender Anlass, eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anzuordnen. Warten Sie nicht erst auf den Strafbefehl, sondern kontaktieren Sie sofort einen Anwalt!

 


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