4. Pflichtverteidiger
In bestimmten Fällen darf nach dem Gesetz eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite steht – die „Notwendige Verteidigung“, allgemein bekannt als die Pflichtverteidigung.
Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Allerdings übernehmen nicht alle Anwälte Pflichtverteidigungen, weil die Vergütungsregelungen des RVG für den Pflichtverteidiger geringere Gebühren als für den Wahlverteidiger vorsehen.
Unsere Meinung dazu: Eine engagierte Strafverteidigung darf nicht nur dem wohlsituierten Beschuldigten vorbehalten bleiben. Jeder Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht auf den Beistand eines Strafverteidigers (§ 137 StPO)!
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen wir in bestimmten Fällen deshalb Mandate auch als Pflichtverteidiger! |