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Zugewinn





1. Zugewinnausgleich, § 1363 ff BGB

Haben Eheleute keine anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Zugewinngemeinschaft zum Beispiel durch eine rechtskräftige Ehescheidung, ist der erworbene Zugewinn auszugleichen. Als Zugewinn wird der Vermögensteil jedes Ehegatten bezeichnet, der in der Ehezeit erwirtschaftet wurde.

Nach dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs sollen die Eheleute gleiche Teile des in der Ehezeit erworbenen Vermögens erhalten. Vermögen, das die Ehepartner bereits mit in die Ehe gebracht haben, verbleibt dem Ehepartner in voller Höhe, dem es auch vor der Eheschließung zustand. Ein Ausgleich erfolgt nur hinsichtlich der Vermögenswerte, die in der Ehe erwirtschaftet wurden.

Im Einzelfall ist eine umfassende und komplexe Berechnung erforderlich, sodass im Folgenden lediglich die Grundzüge der Bestimmung des Zugewinnausgleichs ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit dargelegt werden können.

 

2. Zugewinnberechnung

Berechnet wird der Zugewinn für beide Ehepartner jeweils getrennt voneinander. Es ist festzustellen, über welches Vermögen ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügte. Dieses Vermögen ist das sogenannte Anfangsvermögen und fällt nicht in den Zugewinnausgleich.

Verfügte ein Ehegatte bei der Eheschließung über ein negatives Anfangsvermögen, überstiegen also seine Schulden seine positiven Vermögenswerte, so ist sein Anfangsvermögen mit 0,00 Euro anzusetzen und nicht mit dem Negativwert.*

Im nächsten Schritt muss jeder Ehepartner dem Anderen Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erteilen. Dieses sogenannte Endvermögen ist für die Zugewinnberechnung um das vorab bereits festgestellte Anfangsvermögen zu verringern, sodass der Zugewinn beider Ehepartner festgestellt werden kann.

Diese Beträge (Zugewinn Ehefrau und Zugewinn Ehemann) werden nun miteinander verglichen. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Betrages zu übertragen, um den sein Zugewinn den Zugewinn des Partners übersteigt.

* Hinweis: Seit dem 1. September 2009 gibt es im Rahmen der Reform des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen. In manchen Fällen kann es deshalb sinnvoll sein, erst nach diesem Zeitpunkt den Zugewinn geltend zu machen. Einzelheiten entnehmen Sie unseren Informationsseiten zur Zugewinnreform.

 

3. Besonderheiten bei der Vermögensbestimmung

Unter besonderen Voraussetzungen sind Vermögenswerte, die ein Ehepartner in der Ehezeit erhält, so zu behandeln, als ob er sie bereits mit in die Ehe gebracht hat. Hierunter fällt Vermögen, das ein Ehepartner in der Ehezeit durch Schenkung von Dritten, einen Erbfall oder im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hat. Da diese Vermögenswerte nicht von den Eheleuten gemeinsam „erwirtschaftet“, sondern lediglich einem Ehepartner zugewandt wurden, würde es dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs widersprechen, diese Werte hälftig zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Indem ein Erbe und Schenkungen bereits dem Anfangsvermögen des einzelnen Ehepartners zugerechnet werden, sind diese zugewinnneutral.
 


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