2. Zugewinnberechnung
Berechnet wird der Zugewinn für beide Ehepartner jeweils getrennt voneinander. Es ist festzustellen, über welches Vermögen ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügte. Dieses Vermögen ist das sogenannte Anfangsvermögen und fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Verfügte ein Ehegatte bei der Eheschließung über ein negatives Anfangsvermögen, überstiegen also seine Schulden seine positiven Vermögenswerte, so ist sein Anfangsvermögen mit 0,00 Euro anzusetzen und nicht mit dem Negativwert.* Im nächsten Schritt muss jeder Ehepartner dem Anderen Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erteilen. Dieses sogenannte Endvermögen ist für die Zugewinnberechnung um das vorab bereits festgestellte Anfangsvermögen zu verringern, sodass der Zugewinn beider Ehepartner festgestellt werden kann. Diese Beträge (Zugewinn Ehefrau und Zugewinn Ehemann) werden nun miteinander verglichen. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Betrages zu übertragen, um den sein Zugewinn den Zugewinn des Partners übersteigt. * Hinweis: Seit dem 1. September 2009 gibt es im Rahmen der Reform des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen. In manchen Fällen kann es deshalb sinnvoll sein, erst nach diesem Zeitpunkt den Zugewinn geltend zu machen. Einzelheiten entnehmen Sie unseren Informationsseiten zur Zugewinnreform. |