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Umgangsrecht
Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind sowie in besonders gelagerten Fällen das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten. Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht.
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1. Umgang zwischen Eltern und Kind
Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern erlangt das Umgangsrecht praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf.
Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt. |
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2. Getrennter Umgang mit einem Elternteil
Soweit der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht wahrnehmen möchte, kann er, falls es über die Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, das Familiengericht anrufen, das den Umgang verbindlich zu regeln hat. Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet (Fälle von Misshandlung oder Ähnliches). |
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3. Gerichtliches Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren sind zu hören: das Kind (§ 50b FGG); gegebenenfalls ist ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) gemäß § 50 FGG zu bestellen; die Eltern (§ 50a FGG), die Pflegeperson, wenn das Kind dort seit längerer Zeit lebt (§ 50c FGG), das Jugendamt (§ 49a FGG).
Häufige Gerichtspraxis ist, dass das Kind jedes zweite Wochenende und in den Schulferien auch über einen längeren Zeitraum bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt. Bei sehr jungen Kindern kann ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein, wenn zum Beispiel die Eltern weit entfernt voneinander wohnen.
Die fehlende Bereitschaft eines Elternteils, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu akzeptieren, ist ein Defizit, welches die Erziehungsfähigkeit des Betroffenen in Frage stellen kann. Sind beide Elternteile zur Übernahme der elterlichen Sorge bereit und in der Lage und besteht lediglich bei einem Elternteil die Tendenz, das Umgangsrecht zu beeinträchtigen, kann dies zu einer ihm ungünstigen Sorgerechtsregelung Anlass geben. |
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4. Das Umgangsrecht des Kindes
Erheblich seltener und noch nicht geklärt ist die Frage nach der Durchsetzung des Rechts des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil, wenn dieser sich seiner Elternrolle entziehen und keinen regelmäßigen Umgang mit seinem Kind pflegen will. Zwar ist der Anspruch des Kindes nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 1 BGB nicht zweifelhaft, seine Durchsetzbarkeit wird indes mit gewichtigen Argumenten bestritten. Hier wäre die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung nach den objektiven Bedürfnissen des Kindes zu finden.
Ob der Umgang mit einem unwilligen Elternteil tatsächlich im Interesse des Kindes liegt, ist jedoch zweifelhaft. Eine unregelmäßige und vor allem unzuverlässige Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil kann für das Kind mit erheblichen Enttäuschungen verbunden sein, die unter Umständen größeren Schaden anrichten als ihn eine Einstellung des Umgangs mit sich bringt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 1. April 2008, dass ein Umgang nicht durch Zwangsgeld erzwungen werden kann. |
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5. Umgang zwischen Dritten und dem Kind
Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist nur eingeschränkt möglich. § 1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Großeltern, Geschwister, den Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils vor, wenn diese mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Ferner für Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war. Entscheidend für den Umgang mit Dritten ist auch hier immer das Wohl des Kindes.
Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass der Umgang mit Großeltern etc. ohne Weiteres in dem gleichen Maße im Interesse des Kindes liegt, wie dies bei den Eltern eines Kindes der Fall ist, sondern verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall.
In der Praxis erfolgt der Umgang mit den jeweiligen Großeltern über Besuche und sonstige Kontakte, die von den Eltern vermittelt werden. Gegen den Willen der Eltern hingegen wird ein Umgang nur dann zu erzwingen sein, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum intensiven Umgang mit dem Betroffenen gehabt hat und sein Wille, diesen beizubehalten, so ausgeprägt ist, dass er den mit einer erzwungenen Umgangsregelung einhergehenden Spannungen standhält. Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd. |
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6. Begleiteter Umgang
Bei gestörter Kommunikation zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann das Familiengericht einen betreuten Umgang (heute überwiegend „Begleiteter Umgang“ genannt) anordnen. Das betroffene Kind trifft dann den Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter Aufsicht von Fachkräften in einer geeigneten Einrichtung. Hierfür hat eine Fachkommission im Auftrag des Bundesfamilienministeriums Standards entwickelt, die als Empfehlungen für die Praxis im Sommer 2007 verabschiedet und anschließend veröffentlicht wurden. |
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