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Ehevertrag
In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Am Ende einer Ehe kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über die Aufteilung der Güter, den Umfang und das Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen. Um derartigen Streitigkeiten im Falle des Scheiterns einer Ehe vorzubeugen, besteht die Möglichkeit in einem Ehevertrag Regelungen zu treffen, die Gütertrennung, Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüche für den Scheidungsfall festlegen.





1. Wie wird ein Ehevertrag geschlossen?

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Aufgrund der oft komplexen rechtlichen Materie mit persönlichen und wirtschaftlichen Folgen sollte immer ein erfahrener Rechtsanwalt den Vertrag entwerfen. Eheverträge müssen notariell beurkundet werden.

Überlegen Sie mit Ihrem Partner, was alles geregelt werden soll und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten. Ihr Rechtsanwalt stellt Ihnen einen ersten Vertragsentwurf vor, den Sie dann in aller Ruhe miteinander durchsprechen sollten. Bei eventuellen Unklarheiten oder Änderungswünschen hilft der Rechtsanwalt weiter. Ist der Ehevertrag zur Zufriedenheit beider Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar zur Beurkundung. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

 

2. Güterstand

In einem Ehevertrag kann der Güterstand anhand von drei Modellen individuell und nach Bedarf geregelt werden.

a) Gesetzlicher Güterstand

Die Ehepartner leben ohne Ehevertrag in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Kein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen, eine gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen. Ohne Zustimmung des Ehepartners dürfen jedoch keine Haushaltsgegenstände oder das ganze Vermögen eines Partners veräußert werden.

Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).

Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.

b) Gütertrennung

Grundlage ist ein notarieller Ehevertrag. Es gibt keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Eine Gütertrennung kann sinnvoll sein: zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung, bei Eheschließung begüterter Partner oder bei erneuter Heirat von Ehepartnern im höheren Alter. Sie sollte nicht zuletzt wegen möglichen erbrechtlichen Folgen sorgfältig überlegt werden. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. Beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt!

c) Gütergemeinschaft

Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen.

Da bei Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren!

 

3. Unterhaltsanspruch

Häufig hat ein geschiedener Ehepartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehepartner. Dieser Unterhaltsanspruch besteht nicht selten lebenslang.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dies gilt ebenfalls für relativ kurze Ehen. Die gesetzliche Unterhaltsregelung kann durch einen Ehevertrag je nach den Bedürfnissen individuell verändert werden. Möglich ist dabei auch der vollständige Unterhaltsverzicht. Allerdings sind Regelungen zum Unterhalt für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den Kindesunterhalt nicht zulässig.

Ehe Vereinbarungen über den Unterhalt im Falle einer Ehescheidung vertraglich fixiert werden, ist eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll, um alle Folgen der gewünschten Regelungen im Interesse beider Ehepartner zu klären.

 


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