2. Güterstand
In einem Ehevertrag kann der Güterstand anhand von drei Modellen individuell und nach Bedarf geregelt werden.
a) Gesetzlicher Güterstand
Die Ehepartner leben ohne Ehevertrag in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Kein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen, eine gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen. Ohne Zustimmung des Ehepartners dürfen jedoch keine Haushaltsgegenstände oder das ganze Vermögen eines Partners veräußert werden.
Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).
Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.
b) Gütertrennung
Grundlage ist ein notarieller Ehevertrag. Es gibt keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Eine Gütertrennung kann sinnvoll sein: zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung, bei Eheschließung begüterter Partner oder bei erneuter Heirat von Ehepartnern im höheren Alter. Sie sollte nicht zuletzt wegen möglichen erbrechtlichen Folgen sorgfältig überlegt werden. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. Beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt!
c) Gütergemeinschaft
Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen.
Da bei Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren! |