Impressum | Sitemap 

Ehegattenunterhalt





1. Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten

Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen partizipieren. Daher ist gemäß § 1361 BGB der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu fordern.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht. Hierbei sind jedoch stets nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, welche aus der Ehezeit resultieren und somit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, welche unterhaltsberechtigt sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls als ehebedingte Zahlungsverpflichtung vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Ehepartners abzuziehen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und somit vom Einkommen abzuziehen ist.

 

2. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung wird jedoch durchbrochen, soweit einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes Einkommen zu finanzieren. Das Gesetz enthält einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände, welche die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch normieren. Erforderlich für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.
 

3. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen und kann ein Ehepartner aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, kann er von seinem geschiedenen Ehepartner Betreuungsunterhalt fordern.

Im Anwendungsbereich der Süddeutschen Leitlinien (OLG-Bezirke Bamberg, München, Karlsruhe, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) ist der betreuende Elternteil bis zum Eintritt des jüngsten gemeinsamen Kindes in die 3. Grundschulklasse nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der gesamte Unterhaltsbedarf des Ehepartners ist in diesem Fall durch den barunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehepartner zu decken.

Von der 3. Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes ist dem Betreuenden in der Regel eine Teilzeittätigkeit zuzumuten. Lediglich der durch diese Teilzeittätigkeit nicht gedeckte Restbedarf des betreuenden Elternteils ist durch Barunterhalt wegen Kinderbetreuung zu begleichen.

 

4. Altersunterhalt und Unterhalt wegen Krankheit, §§ 1571, 1572 BGB

Kann von einem Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden oder ist der Ehegatte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung an einer Erwerbstätigkeit gehindert, kann dieser von seinem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Bedürftige entweder zum Zeitpunkt der Ehescheidung alters- beziehungsweise krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann oder bis zum Eintritt der Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches wegen Alters oder Krankheit einen anderen gesetzlichen Unterhaltstatbestand erfüllt hat.

 

5. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 I BGB

Auch ein geschiedener Ehegatte, welcher weder wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird und somit keinen der bereits benannten Unterhaltstatbestände erfüllt, kann unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn er keine den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Die Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des Ehegatten, welcher Unterhalt fordert, sind mit Blick auf das grundsätzliche Prinzip der Eigenverantwortung nach der Ehescheidung sehr hoch angesiedelt. Der Unterhaltsberechtigte muss nachweisen, dass er trotz nachhaltiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. In diesem Rahmen ist er verpflichtet, Bewerbungsunterlagen sowie Bewerbungslisten mit allen Stellenangeboten vorzulegen, auf welche er sich beworben hat. Gleichzeitig ist nachzuweisen, welche konkreten Bemühungen unternommen werden, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Sich arbeitslos zu melden und die Angebote des Arbeitsamtes abzuwarten, ist in keinem Fall ausreichend.

Jedoch ist stets zu berücksichtigen, dass nur eine angemessene Tätigkeit angenommen werden muss. Je länger die Partner verheiratet waren, desto mehr ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. Hierdurch werden Unterhaltsberechtigte – insbesondere aus einer klassischen „Hausfrauen-Ehe“ – vor einem sozialen Abstieg durch die Ehescheidung geschützt. Die Entscheidung, welche Tätigkeit als angemessen anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall nach Billigkeit zu treffen.

Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann zeitlich begrenzt werden, soweit ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch im Einzelfall unbillig wäre. Abwägungskriterien sind insbesondere die Ehedauer und die Ausgestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe.

 

6. Aufstockungsunterhalt, § 1573 II BGB

In der Praxis sehr bedeutsam ist der Unterhaltstatbestand des Aufstockungsunterhalts zur Erreichung des ehelichen Lebensstandards. Besteht kein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung, Alters oder Krankheit und ist der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage, durch eine eigene Erwerbstätigkeit den Einkommensstandard aus der Ehezeit zu erreichen, so kann der Differenzbetrag zwischen Eigeneinkünften und dem vollen Unterhaltsbedarf, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, von dem geschiedenen und besser verdienenden Ehegatten als Unterhalt gefordert werden.

Wie der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann auch der Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden.

 

7. Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB

Hat einer der Ehepartner ehebedingte Nachteile in seiner Berufsausbildung erlitten und will diese nun nach der Ehescheidung ausgleichen, ist dies oftmals nur durch Fortführung oder Aufnahme einer Berufsausbildung beziehungsweise Fortbildung oder Umschulung möglich.

Die hiermit einhergehenden finanziellen Nachteile während der Ausbildung durch eine geringe Ausbildungsvergütung haben ihren Ursprung in der Entscheidung, die ursprünglich begonnene oder geplante Ausbildung ehebedingt aufzugeben. Daher ist der geschiedene Ehegatte verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu gewähren, solange der Unterhaltsberechtigte seiner Ausbildung nachgeht. Die Anspruchsdauer für Ausbildungsunterhalt richtet sich nach den üblichen Studien- oder Ausbildungszeiten.

 

8. Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB

Unterhalt aus Billigkeitserwägungen ist nur in Härtefällen zu gewähren. Durch diese Ausnahmeregel ist lediglich die Möglichkeit geschaffen, einem Unterhaltsbedürftigen, welcher keinen der anderen gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt, Unterhalt zuzusprechen, weil er sich in einer extremen … (hier fehlt mir Text)
 


Name
E-Mail
Tel:
Betreff:
 


Dres. Heindl & Kollegen - Maximiliansplatz 12 b - 80333 München - Tel. +49 (0) 89 - 55 51 44 - Fax +49 (0) 89 - 55 51 43 - Mail: kontakt@ra-heindl.de