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Arbeitsrecht
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterscheidet sich von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Es ist geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz und kennt zwei Verfahrensarten, das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren sowie drei Instanzen:

1. Instanz beim Arbeitsgericht
2. Instanz (Berufung) beim Landesarbeitsgericht
3. Instanz (Revision) beim Bundesarbeitsgericht.

Das Urteilsverfahren beginnt in erster Instanz mit der Klagerhebung beziehungsweise der Beantragung eines Mahnbescheids. Die Kündigungsschutzklage muss vom Arbeitnehmer binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG) gegen den Arbeitgeber erhoben werden. Die Versäumung der Klagefrist von drei Wochen durch einen Rechtsanwalt ist dem Arbeitnehmer zuzurechen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -).

Ist eine Gesellschaft (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft) Arbeitgeberin, ist die Kündigungsschutzklage gegen die Gesellschaft als Beklagte zu richten – und nicht gegen die einzelnen Gesellschafter. Bisweilen werden Kündigungsschutzklagen innerhalb der Drei-Wochen-Frist nicht gegen die Gesellschaft als richtige Beklagte, sondern unrichtigerweise gegen die einzelnen Gesellschafter gerichtet.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist möglich ist, wenn lediglich eine falsche Bezeichnung der Partei vorliegt. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Klage und dem beigefügten Kündigungsschreiben ergibt, wer als beklagte Partei gemeint ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 -).

Seit dem 1. Januar 2004 gilt bei Kündigungen für alle Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Bis zum 31. Dezember 2003 galt bei Kündigungen die Klagefrist von drei Wochen nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz, bei außerordentlichen Kündigungen und der Kündigung durch den Insolvenzverwalter.

Aus anderen Gründen kann eine Kündigung zum Beispiel unwirksam sein wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, wegen eines Betriebsübergangs, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt zu haben, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -).






1. Instanz

Zunächst findet eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien statt. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer anberaumt. Die Kammer ist besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ein ehrenamtlicher Richter kommt aus dem Kreis der Arbeitnehmer sowie ein Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber. Zu diesem Termin haben die Parteien umfassend unter Beweisantritt schriftsätzlich vorzutragen.

Die Verhandlung vor der Kammer ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen, gegebenenfalls mit einer Beweisaufnahme. Die erste Instanz wird mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen.

 

2. Instanz

Die zweite Instanz ist das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist nur möglich, wenn diese in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder es sich um eine Streitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Frist für die Einlegung der Berufung und die Frist für die Begründung der Berufung betragen je einen Monat.

Nach Zustellung der Berufungsbegründung an den Berufungsbeklagten muss dieser binnen eines Monats schriftsätzlich die Berufung beantworten. Die Berufungsverhandlung findet vor der Kammer statt. Das Urteil ist binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden.

 

3. Instanz

Die dritte Instanz, das Revisionsverfahren, findet beim Bundesarbeitsgericht statt. Die Revision ist in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zuzulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Urteil von der Rechtsprechung im Arbeitsgerichtsgesetz näher bezeichneter Gerichte (u. a. des Bundesarbeitsgerichtes) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

Die Frist für die Einlegung der Revision sowie die Frist für die Begründung der Revision beträgt jeweils einen Monat. Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

 


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